Archiv der Kategorie Abrechnung
Wer sollte die Hoheit über die Kundendaten haben?
2.4.2012 von KlausGottschalk.
In jedem Projekt stellt sich irgendwann die Frage, ob man bestimmte Dienstleistungen wie z.B. die Abrechnung oder den Vertrieb an externe Dienstleister auslagert. Gerade bei Projekten, wie z.B. Geothermie-Projekte, die sich zum Ziel gesetzt haben, ein Fernwärmenetz vollkommen oder nahe zu neu aufzubauen ist dies schon aus Kapazitätsgründen oft der Fall, da das eigene Personal gerade in der Anfangszeit mit anderen Themen beschäftigt ist (z.B. Bohrung, Aufbau der Energiezentrale).
Die Einbindung von externen Dienstleistern wirft natürlich schnell die Frage auf, wo die Kundendaten zu speichern sind. Aus Sicht des Netzbetreibers ist es sehr empfehlenswert, dafür zu sorgen, dass er immer uneingeschränkten Zugriff auf diese Daten hat. Nur so kann er allen Anforderungen des Datenschutzes nachkommen und begibt sich nicht in Abhängigkeiten, die z.B. beim Wechsel des externen Dienstleisters nachteilig sind.
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Vorjahresverbrauch gem. Neufassung der AVBFernwärmeV
1.8.2011 von KlausGottschalk.
Die Neufassung der AVBFernwärmeV vom 04.11.2010 sieht in §24 folgendes vor:
” (1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.
(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
…”
Diese Änderung bedingt für die Versorger, den Kunden eine Wahlmöglichkeit für andere Abrechnungsperioden einzuräumen und die Anforderung an die Abrechnungen Vergleichswerte des Vorjahres einzublenden.
Dies wirft aber einige Fragen auf:
Wenn ein Kunde beispielsweise von jährlicher Abrechnung auf vierteljährliche Abrechnung wechselt, muss man dann den Verbrauch des vergleichbaren Vierteljahres des Vorjahres einblenden? Man hat für diesen Vorjahreszeitraum ja eventuell gar keine Zählerstände vorliegen. Muss man diese Zälerstände schätzen? Nach welchem Verfahren?
Oder muss der Kunde i.d.R. nach dem Wechsel des Abrechnungsmodus ein Jahr warten bis er wieder Vergleichswerte in der Rechnung ausgegeben bekommt?
§25 der AVBFernwämrmeV regelt die Berechnung der Abschlagszahlungen:
“(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Fernwärme sowie die für deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. …”
Diese Regelung führt z.B. in Zusammenhang mit der quartalsweisen Abrechnung nach §24 zu folgender Situation:
In Q1 hoher Verbrauch –> hoher Abschlag für Q2
In Q2 niedriger Verbrauch –> Gutschrift der zuviel gezahlten Abschläge –> niedriger Abschlag für Q3
In Q3 ca. gleiche Werte wie Q2 –> Rechnung ok –> Abschlag bleibt niedrig für Q4
In Q4 hoher Verbrauch –> Nachforderung für zu geringe Abschläge –> hoher Abschlag für Q1
In Q1 ca. gleiche Werte wie Q4 –> Rechnung ok –> Abschlag bleibt hoch für Q2
Der Kunde erhält also immer im Sommer eine Gutschrift und muss immer im Winter Nachzahlungen leisten. Ist dies im Sinne des Kunden und des Fernwärmeversorgers?
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Grundpreis und Meßpreis pro Monat oder pro Jahr?
5.4.2011 von KlausGottschalk.
Die Frage, ob man den Grundpreis und Meßpreis pro Monat oder pro Jahr angibt mag im ersten Moment trivial klingen. Beim Automatisieren von Abrechnungen stellt sich aber schnell herraus, dass es eigentlich die saubereste Lösung wäre, einen Grundpreis pro Tag anzugeben. Denn nur so kann man eine taggenaue und damit gerechte Abrechnung für den Kunden erzeugen.
Folglich ist also die Angabe des Grundpreises pro Jahr in den Preisblätten die transparentere Variante, da man dann nur den Preis durch 365 teilen muss um auf den Grundpreis pro Tag zu kommen, lediglich bei Schaltjahren ist der Teiler 366 zu beachten. Die Angabe des Preises pro Jahr wird aber wegen der hohen Beträge gern vermieden, eine Angabe pro Tag ist auch nicht üblich.
Dass der Grundpreis pro Monat je nach Betrachtungsweise zu unterschiedlichen Ergebnissen führt soll folgendes Beispiel verdeutlichen:
Der Kunde schließt zum 14. 4. an, die Abrechnung erfolgt zum 31.10 des Jahres.
Variante 1: Man rechnet ab dem 14. 4. immer volle Monate, der erste Monat geht also bis zum 13.5., der zweite bis zum 13.6. usw. Im Oktober bleiben dann noch 14.10. bis 31.10. abzurechnen. Folglich muss man 6 Monate und 18 Tage dem Kunden in Rechnung stellen.
Varinate 2: Man rechnet vom 14.4. bis zum 30.4. 17 Tage ab und danach noch 6 Monate. In dieser Variante würden dem Kunden also weniger Kosten für den Grundpreis und den Meßpreis berechnet werden (17/30 < 18/31). Beim Anschluss im Februar fällt der Unterschied natürlich noch größer aus.
Welche der beiden Rechenvarianten in der Praxis eingesetzt wird, ist den Preisblättern oft nicht zu entnehmen. Beim Umsetzen der Preismodelle in automatische Routinen einer Software muss dies aber natürlich festgelegt sein und führt erfahrungsgemäß oft zu Unklarheiten.
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